Gemeinde Techelsberg a.WS.
9212 Techelsberg am Wörther See
V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Techelsberg a.WS. vom 14. November 2002, Zl.: 175/1/2001-I, in der Fassung der Verordnungen vom 12.11.2003, Zl. 175/4/2001/2003-I und 19.10.2005, Zl.: 175/5/2001-2005-I, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden.
Gemäß § 89 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung K-AWO, LGBL. Nr. 34/1994, i.d.g.F., in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Techelsberg a.WS. vom 14. November 2002, Zl.: 174/1/2002-I, wird verordnet:
§ 1 Abfallgebühren
(1) Als Vergütung für die Abfuhr und die Entsorgung von Abfällen im Abholbereich sowie für die Umweltberatung wird eine Gebühr ausgeschrieben.
(2) Der Gebührensatz für den Abholbereich wird je aufgestellten Müllbehälter wie folgt festgesetzt:
Entsorgungsgebühr pro Entleerung (inkl. 10% Mwst.):
60 Liter Müllsack | € 6,00 |
90/110/120 Liter Mülltonne | € 8,80 |
800 Liter Müllcontainer | € 58,60 |
1100 Liter Müllcontainer | € 80,50 |
(4) Für die Abfuhr und Entsorgung von biogenen Abfällen mittels Biotonne und Reinigung der Biotonnen, mit einem Volumen von 120 Liter und 240 Liter, wird eine Gebühr in der Höhe von
Biogene Abfälle – 120 Liter Tonne | € 5,40 |
Biogene Abfälle – 240 Liter Tonne | € 8,90 |
§ 2 Abgabenschuldner
(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühren zur ungeteilten Hand.
(2) Ist für die Übergabe von Abfällen eine gesonderte Gebühr ausgeschrieben, sind die Personen, die die Abfälle zur Übergabe bringen, die Schuldner dieser Abgabe.
(3) Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über.
Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.
§ 3 Fälligkeit
Die Abfallgebühr ist jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen.
Vierteljährlich sind anteilige Vorauszahlungen aufgrund der Abgabenfestsetzung des vorausgegangenen Jahres zu leisten.
§ 4 Wirksamkeit
Diese Verordnung tritt am 1.1.2004 bzw. 01.01.2006 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen des Gemeinderates vom 22.12.1994, Zl.: 1620/1994-Ur. und vom 01.06.1995, Zl.: 71/1/95-I und vom 18.12.1998, Zl.: 219/1/98-I, außer Kraft.
Techelsberg a.WS., am 12. November 2003 bzw. 19.10.2005
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Franz Lerchbaumer/Johann Koban