Meldepflicht
Jeder/e Bürger/in ist verpflichtet, sich bei einer Wohnsitzänderung innerhalb von drei Tagen an der neuen Adresse anzumelden bzw. sich von der alten Adresse abzumelden.
Wird ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet, erfolgt gleichzeitig dessen Abmeldung an der alten Adresse.
Eine Ummeldung wegen einer Namens-, Geschlechts- oder Staatsbürgerschaftsänderung im Ausland ist innerhalb von drei Monaten bei der Meldebehörde vorzunehmen. Wenn solche Änderungen in Österreich erfolgten, werden die notwendigen Ummeldungen von Amts wegen erledigt.
Ändert sich die Wohnsitzqualität, zum Beispiel Hauptwohnsitz wird Zweitwohnsitz oder umgekehrt, so ist diese Ummeldung innerhalb eines Monates vorzunehmen.
Besondere Pflichten des Unterkunftgebers:
Der Unterkunftgeber hat alle vom Meldepflichtigen unterfertigten Meldezettel unter leserlicher Beifügung seines Namens zu unterschreiben.
Falls der Verdacht besteht, dass jemand seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, ist der Unterkunftgeber verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen.
Nicht zu melden sind u.a. Personen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird.
Sofern sie schon anderswo in Österreich gemeldet sind, sind Personen nicht zu melden: Wenn ihnen in einer Wohnung nicht länger als 2 Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird, wenn sie als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind.
Verletzungen der Meldepflicht und der Verpflichtungen des Unterkunftgebers sind Verwaltungsübertretungen. Hiefür sieht das Meldegesetz Geldstrafen vor.