Gemäß dem Grundsteuerbefreiungsgesetz 1974 wird für bauliche Anlagen, mit denen neuer Wohnraum geschaffen wird und deren Bauführung nach dem Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes gefördert wurde, eine Befreiung von der Grundsteuer eingeräumt.
Der Befreiungszeitraum beginnt mit dem der Erteilung der Benützungsbewilligung bzw. der Bestätigung der Baubehörde nach § 40 der Kärntner Bauordnung 1996 folgenden Kalenderjahr und erstreckt sich auf zwanzig Jahre.
Für die Dauer der Befreiung ist der auf das gesamte Gebäude entfallende Teil des Steuermessbetrages in jenem Verhältnis zu kürzen, in welchem der Einheitswert der nutzbaren Fläche des begünstigten Teiles des Gebäudes zum Einheitswert der gesamten nutzbaren Fläche des Gebäudes steht.
Ein Antrag auf Grundsteuerbefreiung ist binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Benützungsbewilligung bzw. der Bestätigung der Baubehörde nach § 40 der Kärntner Bauordnung schriftlich beim Bürgermeister einzubringen.