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Josef Müller


Josef Müller

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Meldeamt

Entsprechend dem Meldegesetz 1991 ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

Jede/r Bürger/in ist verpflichtet, sich bei einer Wohnsitzgemeinde innerhalb von drei Tagen an der neuen Adresse anzumelden bzw. sich von der alten Adresse abzumelden. Nicht österreichische Staatsbürger haben den Reisepass bzw. Personalausweis vorzulegen.

Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche aufgibt, ist zu melden. Informationen über die Meldepflicht und deren Ausnahmen erteilt das Meldeamt.


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Meldewesen

Meldepflicht

Jeder/e Bürger/in ist verpflichtet, sich bei einer Wohnsitzänderung innerhalb von drei Tagen an der neuen Adresse anzumelden bzw. sich von der alten Adresse abzumelden.
Wird ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet, erfolgt gleichzeitig dessen Abmeldung an der alten Adresse.

Eine Ummeldung wegen einer Namens-, Geschlechts- oder Staatsbürgerschaftsänderung im Ausland ist innerhalb von drei Monaten bei der Meldebehörde vorzunehmen. Wenn solche Änderungen in Österreich erfolgten, werden die notwendigen Ummeldungen von Amts wegen erledigt.

Ändert sich die Wohnsitzqualität, zum Beispiel Hauptwohnsitz wird Zweitwohnsitz oder umgekehrt, so ist diese Ummeldung innerhalb eines Monates vorzunehmen.

Besondere Pflichten des Unterkunftgebers:
Der Unterkunftgeber hat alle vom Meldepflichtigen unterfertigten Meldezettel unter leserlicher Beifügung seines Namens zu unterschreiben.
Falls der Verdacht besteht, dass jemand seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, ist der Unterkunftgeber verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen.
Nicht zu melden sind u.a. Personen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird.
Sofern sie schon anderswo in Österreich gemeldet sind, sind Personen nicht zu melden: Wenn ihnen in einer Wohnung nicht länger als 2 Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird, wenn sie als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind.

Verletzungen der Meldepflicht und der Verpflichtungen des Unterkunftgebers sind Verwaltungsübertretungen. Hiefür sieht das Meldegesetz Geldstrafen vor.

Wie, wo und wann?

Eine An-, Um- oder Abmeldung kann persönlich durch die/den Meldepflichtige/n, durch Dritte (Boten) mit den Originaldokumenten der/des Meldepflichtigen oder beglaubigten Kopien dieser Dokumente oder per Post mit beglaubigten Kopien der Dokumente der/des Meldepflichtigen erfolgen.
Anmeldungen per FAX oder via Internet sind derzeit gesetzlich nicht möglich. Nach vollzogener Meldung wird darüber eine Bestätigung ausgestellt.

Die Anmeldung muss grundsätzlich bei der für die Unterkunft örtlich zuständigen Meldebehörde erfolgen. Wird ein Hauptwohnsitz angemeldet, so ist gleichzeitig die Abmeldung des bisherigen Hauptwohnsitzes vorzunehmen.

Die Abmeldung von Nebenwohnsitzen ist überall dort möglich, wo eine Wohnsitzanknüpfung (Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz) vorhanden ist.
Der Meldezettel zum herunterladen hier klicken. Ausdrucken, ausfüllen und dann beim Meldeamt abgeben.

Welche Dokumente werden benötigt?

Der Meldezettel

Der Meldezettel liegt im Meldeamt gratis auf.

Natürlich kann der Meldezettel auch gleich hier ausgedruckt und verwendet werden. Bitte immer auch die Rückseite mit ausdrucken!

Das zentrale Melderegister

Alle Meldungen werden in das österreichweite Zentrale Melderegister (ZMR) eingetragen. Das hat für die/den Bürger/in den Vorteil, dass alle Meldungen in einer zentralen Datenbank gespeichert sind.
Alle Behörden und Institutionen, die für ein Verwaltungsverfahren den Hauptwohnsitz benötigen, können im ZMR die Wohnsitzsituation des/der Bürgers/in einsehen. Deshalb sollte in Zukunft bei allen Behördengängen ein Meldezettel bzw. eine Meldebestätigung nicht mehr notwendig sein.

Dies sollte im übrigen auch für Versicherungen bei Autoanmeldungen gelten. Die Unternehmen können einen Zugang beantragen und sich so selbst die nötigen Meldedaten beschaffen, was dem Kunden einiges an Wegen ersparen könnte.

Meldeauskünfte, Meldebestätigungen

Auskünfte aus dem Melderegister können im Meldeamt eingeholt werden.
Hiefür ist der Nachweis der Identität notwendig.
Telefonisch dürfen keine Meldeauskünfte erteilt werden.

Meldeauskünfte sind kostenpflichtig: mündlich gestellte Anträge pro Auskunft aus dem Zentralen Melderegister 3 Euro bzw. aus dem Lokalen Melderegister (LMR) 2,10 Euro.

Für Meldebestätigungen muss noch die Bundesgebühr von 14,30 Euro eingehoben werden. Diese entfällt, wenn es sich um eine sogenannte gebührenfreie Mitteilung handelt („Zur Vorlage bei …“).
Bei schriftlichen Eingaben fällt zusätzlich eine Bundesgebühr von EUR 14,30 pro gewünschter Personenauskunft bzw. Meldebestätigung an.

Hauseigentümerauskunft, Auskunftssperre

Hauseigentümer haben das Recht, unter Nachweis des Eigentums (Grundbuchsauszug neueren Datums) Namen und Adressen aller in dem Gebäude oder einer Wohnung gemeldeten Personen zu bekommen. Diese Auskunft ist ebenfalls kostenpflichtig, und zwar ist für die erste Person EUR 5,45 und für jede weitere Person EUR 2,10 Verwaltungsabgabe zu entrichten.

Jede gemeldete Person kann bei der Meldebehörde beantragen, dass Meldeauskünfte über sie nicht erteilt werden. Es muss hiefür ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden. Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren verfügt oder verlängert werden.

Informationen für EWR-Bürger und Bürgerinnen zum Aufenthalt in Österreich

Alle Informationen zum Aufenthalt von Bürgerinnen und Bürgern aus der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz können Sie hier downloaden.

Wappen Gemeinde Techelsberg

St. Martin 4
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